Zwei Bieter A und B streiten am Ende um den Auftrag. A hatte seinen Preis zwischen der ersten und der zweiten Runde um fast 60% gesenkt, ohne am Leistungsversprechen Abstriche zu machen. In der Gesamtwertung rangiert A nun preislich deutlich vor, mit den Leistungspunkten aber knapp hinter B. A meint, er müsse mehr Punkte erhalten. Nur so kann er an B vorbeiziehen und zum Zuschlag kommen.
Der Auftraggeber geht darauf nicht ein, sondern schließt A wegen eines nicht erklärten ungewöhnlich niedrigen Preises aus. Er stellt fest, dass der Preis von B 1,25 Mal so hoch ist wie der von A, was die Preisprüfung rechtfertige. Zudem blieb der Grund für die massive Preissenkung in der Verhandlung unklar. Der Vergabesenat bestätigt den Ausschluss: Auch wenn die Aufgreifschwelle üblicherweise vom nächst höheren Angebot aus berechnet wird (A ist 0,8 mal so teuer wie B), so gibt es keine Regel, die es verböte, es umgekehrt zu handhaben, zumal auch bei umgekehrter Rechenweise der Abstand hier so groß war, dass die Preisprüfung im Ermessen des Auftraggebers lag. Zudem waren die Zweifel an der Preisgestaltung auch schon aufgrund der merkwürdigen Preissenkung berechtigt.